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   OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15   

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https://dejure.org/2019,50382
OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15 (https://dejure.org/2019,50382)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.12.2019 - 13 UF 74/15 (https://dejure.org/2019,50382)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Dezember 2019 - 13 UF 74/15 (https://dejure.org/2019,50382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Ehegattenunterhalt: Abänderung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt; Erwerbsobliegenheit nach längerer Berufspause; Geltendmachung und Ermittlung von Altersvorsorgeunterhalt; berücksichtigungsfähige Vereinbarung von Altersteilzeit; Haftungsverschärfung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1596
  • FamRZ 2020, 1092
  • NZFam 2020, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 26.04.2016 - 13 UF 1/13
    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
    Bei mehrstufiger Berechnung des Altersvorsorgeunterhalt haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie etwa ein Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2016 - 13 UF 1/13 -, Rn. 118 - 120 m.w.N., juris).

    Regelmäßlig keine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterhaltes wegen lang dauerndem Scheidungsverfahren (vgl. Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1361, Rn. 246; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 4, Rn. 88, jew. m.w.N.; Senat NZFam 2016, 983 Rn 288).

    Dabei haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie hier der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2016 - 13 UF 1/13 -, Rn. 118 - 120 m.w.N., juris).

    Grundsätzlich findet § 1578b BGB beim Trennungsunterhalt ebenso wenig Anwendung wie § 1611 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1361, Rn. 246; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 4, Rn. 88, jew. m.w.N.; Senat NZFam 2016, 983 Rn 288).

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
    Hierbei ist der geänderte Un-terhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).

    Danach ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 59/18

    Einkommensermittlung bei nachehelichem Unterhalt: Fahrtkosten, Wohnvorteil,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
    Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Gel-tendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist (vgl. Senat., Beschluss vom 05. Oktober 2018 - 13 UF 59/18 -, Rn. 38 m.w.N., juris).

    Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Geltendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist (vgl. Senat., Beschluss vom 05. Oktober 2018 - 13 UF 59/18 -, Rn. 38 m.w.N., juris).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
    In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts hält es der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2010, 1637, Rn. 36, 237 m.w.N.) für gerechtfertigt, dreistufig vorzugehen und den (vorläufigen) Elementarunterhalt (1. Stufe) zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären (2. Stufe) und damit den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts hätte; hierzu bedient sich der Senat der Bremer Tabelle.
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
    Den Rückgang des Nettoeinkommens des Antragstellers durch Vereinbarung einer Altersteilzeit hat die Antragsgegnerin hinzunehmen, weil die Voraussetzungen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder einer unterlassenen Vorsorge gegen Einkommensrückgänge (vgl. BGH FamRZ 2012, 1483 Rn. 29, 30; Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn. 749, jew. m.w.N.) fehlen.
  • OLG Brandenburg, 12.11.2014 - 13 UF 237/13

    Trennungsunterhalt: Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
    Er ist nach genauer Bezifferung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig und kann auch unter die Bedingung eines prozessualen Erfolges gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - 13 UF 237/13 -, Rn. 59 - 60 m.w.N., juris).
  • OLG Brandenburg, 09.10.2019 - 18 F 80/14

    Zugewinnausgleich: Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 13 UF 74/15
    unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 18.02.2015 - 18 F 80/14 -.
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 13 UF 42/17

    Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund

    Wegen der Einzelheiten zur Höhe der Trennungsunterhaltsverpflichtung des Antragstellers nimmt der Senat auf seine zum Aktenzeichen 13 UF 74/15 ergangene Entscheidung vom 27. Dezember 2019 Bezug.

    Seit Mitte 2013, also seit sechseinhalb Jahren, bezieht sie unter Zurechnung eines Einkommens aus einer Vollerwerbstätigkeit Trennungsunterhalt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2019, 13 UF 74/15).

  • OLG Brandenburg, 10.02.2023 - 9 UF 69/22
    Nach dem Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht damit regelmäßig eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit jedes Ehegatten (Brandenburgisches OLG NZFam 2020, 345; OLG Koblenz FamRZ 2017, 108).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 9 UF 69/22

    Ermittlung des Trennungsunterhalts; Berechnung des Elementarunterhalts und des

    Nach dem Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht damit regelmäßig eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit jedes Ehegatten (Brandenburgisches OLG NZFam 2020, 345; OLG Koblenz FamRZ 2017, 108 ).
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